Satzung
Satzung des Fördervereins „Senioren Miteinander-Füreinander Süchteln“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Senioren - Miteinander-Füreinander – Süchteln“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Rader Weg 137, 41749 Viersen
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung verschiedener Projekte zur Unterhaltung der Senioren gegen die Einsamkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und Chorgesanges, Förderung sportlicher Übungen, Förderung der Kreativität und Geschicklichkeit, die Lebensqualität der Senioren durch Förderung des geselligen Beisammenseins zu erhöhen und durch die eigene Vereinszeitung sowie social Media Publik zu machen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bei Beginn der Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Versammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassierer/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der/die 1. Vorsitzende und 1. Kassierer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der/die 2. Vorsitzende und 2. Kassierer/in wird von der Mitgliederversammlung für das erste Jahr auf die Dauer von einem Jahr gewählt, danach werden sie für zwei Jahre gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bodelschwingh-Hospiz GmbH „Haus Franz“, Tilsiter Str. 12, 41751 Viersen, um den Bewohnern auf ihrem letzten Weg den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten.
Viersen, den 25.02.2026
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